AGB
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
- Unsere (im Folgenden: MSW/Auftragnehmerin) Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden: AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Solche Abweichungen gelten ausschließlich für den Auftrag für den sie vereinbart wurden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringen/ausführen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag/der Auftragsbestätigung unter Einbeziehung dieser AGB schriftlich niedergelegt.
- Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot / Vertragsschluss
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Bindefrist für unsere Angebote 30 Tage ab Angebotslegung.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mündliche getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden durch Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter der MSW bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der MSW.
- Ein Vertrag kommt ausschließlich durch einen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrag samt Anlagen zustande.
- Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung durch MSW entsteht erst mit dem Eingang einer schriftlichen Beauftragung bei MSW. Mündliche Auftragszusagen bzw. Beauftragungen haben keine verpflichtende Wirkung zur Auftragsbearbeitung zur Folge. Im Vorfeld vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend dem Eingangsdatum der schriftlichen Beauftragung bei der Auftragnehmerin.
§ 3 Auftrag und Leistungsumfang
- MSW übernimmt die Erbringung der sich aus den Leistungsbeschreibungen und –Anforderungen des Vertrages ergebenden Leistungen. Gegenstand der Aufträge sind sämtliche, vertraglich festgelegten, ingenieurmäßigen Tätigkeiten aus dem Bereich Bauüberwachung, Planung und Steuerung von Bauvorhaben in der Infrastruktur sowie dem Hoch- bzw. Tiefbau. Diese werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen und schriftlich beauftragt. Die Leistungen sind nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
- MSW ist verpflichtet, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die aus seinem Leistungsbereich stammen und die zu Kostenerhöhungen oder Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen aufzuzeigen. Ändern sich hierdurch Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter berechnet.
- MSW ist grundsätzlich – soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist – nicht bevollmächtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Weisungsbefugnis von MSW gegenüber anderen am Bauvorhaben Beteiligten beschränkt sich grundsätzlich auf solche Weisungen, die zur Sicherstellung des reibungslosen und uneingeschränkten Projektablaufs unbedingt erforderlich sind.
- Mehrleistungen durch Änderungen, die eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze oder infolge geänderter Wünsche, Vorstellungen oder Anpassungen des AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
§ 4 Termin und Fristen
- Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.
- Der Lauf der Fristen beginnt nicht vor Klärung bzw. Vorliegen aller zur Erstellung der Planungsleistungen notwendigen Grundlagen (Gutachten, Aufmaße, Bestandsunterlagen etc.). Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart oder werden der Auftragnehmerin nicht alle erforderlichen Information rechtzeitig ausgehändigt, verlängert sich die Frist entsprechend. Ein neuer Fertigstellungstermin bzw. Abgabetermin ist dann auf Verlangen der Auftragnehmerin neu zu vereinbaren.
- Alle Angaben bezüglich Fristen und Terminen erfolgen nach bestem Wissen. Verzögerungen, die die Auftragnehmerin nicht zu verantworten hat und infolge höherer Gewalt, Streik etc. entstehen, schließen Schadensersatzforderungen gegenüber der Auftragnehmerin aus. Bei Ausfall aus wichtigem Grund (Krankheit etc.) kann die Auftragnehmerin nicht zur Bereitstellung einer Ersatzkraft verpflichtet werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten
- Der AG ist verpflichtet, MSW bei der Erfüllung ihrer Leistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Der AG ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Mitwirkungen und Informationen vertragsgemäß, termingerecht und vollständig erbracht werden und hat an der Planung und Realisierung des Auftrages mitzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Aufträgen an weitere Planungs- und Baubeteiligte, die Einhaltung von Fristen durch diese als auch die zeitnahe Abstimmung von Planungs- und Bauinhalten mit sämtlichen Beteiligten.
- Für Fehler, welche auf der fehler- oder lückenhaften Darstellung des Sachverhaltes und/oder falscher oder fehlender Informationen/Unterlagen beruhen, wird keine Haftung übernommen. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten insbesondere nach Abs.1 nicht rechtzeitig, vertragsgemäß oder vollständig nach, gehen daraus resultierende Verzögerungen, Schäden und/oder Mehrkosten zu Lasten des AG. Entsprechendes gilt für die fehlerhafte oder verzögerte Ausführung von notwendigen Planungs- und Bauinhalten durch weitere Planungs- und Baubeteiligte. Die bei der Auftragnehmerin entstehenden Wartezeiten, Ausfälle und Kosten sind sodann vom AG zu vergüten.
- Der AG haftet gegenüber MSW dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch MSW ausschließen oder beeinträchtigen.
§ 6 Honorar
- MSW hat Anspruch auf Vergütung, welche sich in ihrer Höhe nach der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung richtet, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltenden Umsatzsteuer. Das Honorar kann als Pauschale oder auf Nachweis nach Aufwand (Stundenzettel, Leistungsstände o.ä.) ermittelt werden. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, basiert die Honorarbildung / Abrechnung / Stundenverrechnungssätze auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung.
- Die vertraglich vereinbarte Vergütung kann sich erhöhen, wenn Leistungsänderungen, -ergänzungen nach Vertragsschluss angeordnet oder erforderlich werden,
- Zum Nachweis der Leistung bei Abrechnung nach Aufwand legt MSW dem AG einen Stundenzettel oder eine Leistungsstandmitteilung vor. Diese Nachweise gelten als anerkannt, wenn diese nicht korrigiert und /oder unterzeichnet nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zustellung zurückgegeben werden.
- Sofern im Angebot, dem Auftrag oder der schriftlichen Bestellung keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden für Überzeiten, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit die gesetzlich festgeschriebenen Zuschläge zuzüglich zu den vereinbarten Stundenverrechnungsätzen in Rechnung gestellt. Als Überzeit gelten Arbeitsstunden die über die tägliche Regelarbeitszeit von 8,5 h/d hinaus geleistet werden. Nachtzuschläge werden für Arbeiten in der Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr fällig. Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, kann nur der höhere Zuschlag abgerechnet werden.
- MSW behält sich das Recht vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.
- Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Tagen netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig, nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Dies gilt auch im Fall gesondert berechneter Teilrechnungen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der AG.
- Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind oder der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Abnahme
- Die von der MSW erbrachten Leistungen sind förmlich abzunehmen.
- Auf Verlangen der MSW sind einzelne von ihr erbrachte Leistungen im Wege einer Teilabnahme abzunehmen.
§ 8 Mängelhaftung
- Die Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei Abnahme, der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Erbringung einer neuen mangelfreien Leistung berechtigt. Der AG hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG die fälligen Rechnungen bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der in Rechnung gestellten Leistungen zurückzubehalten.
- Schadensersatzansprüche des AG wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Weitergehende oder andere als in diesen AGB geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung
- Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, Schadensersatzansprüche des AG sind in diesen AGB ausdrücklich geregelt.
- Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des AG gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Nutzungsrecht
- Der AG ist berechtigt, sämtliche von MSW erbrachten Planungs- und sonstigen Leistungen zu den in den Einzelverträgen genannten Zwecken/ beschriebenen Projekten zu nutzen im Rahmen der vertraglichen sowie der Bestimmungen dieser AGB. Die Verwendung für weitere Projekte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der MSW. Dies gilt auch für die Nutzung für weitere Projekte desselben Bauvorhabens.
- MSW ist berechtigt, auf seine Leistungen im Rahmen der vom AG durchgeführten Projekte/Bauvorhaben hinzuweisen und als Referenz, auch im Rahmen von Veröffentlichungen zu verweisen.
§ 11 Aufbewahrung / Herausgabe von Unterlagen
- Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der Auftragnehmerin verwahrt, wobei sich die Auftragnehmerin dafür auch einer elektronischen Archivierung bedienen kann. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Vertragspartner / der Vertragspartnerin auf dessen / deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft die Auftragnehmerin keine wie immer geartete Haftung. Der AG hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Die Auftragnehmerin setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.
- Die Aufbewahrungspflicht der Auftragnehmerin endet zehn Jahre nach Legung der Schlußrechnung an den/die AG. Die Auftragnehmerin kann sich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/ die Vertragspartnerin von der Verwahrungspflicht befreien.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an unseren Leistungen (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, etc.) vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Leistungen erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Rechnungen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der AG die fälligen Rechnungen nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht / Landgericht Koblenz. Wir sind jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Sitz zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter Inländern Anwendung findet, ohne Geltung seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Koblenz Erfüllungsort aller gegenseitiger Rechte und Pflichten.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel verpflichten sich die Parteien eine rechtlich wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand 02/2016